Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz

VVG

§ 67 Abweichende Vereinbarungen

Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019

Bund94 Entscheidungen

Von den §§ 60 bis 66 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.

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